OLG Stuttgart : Kein Wettbewerbsverstoß bei werbenden Ankündigungen, Fremdgutscheine einzulösen
Mit Urteil vom 2.7.2015 – 2 U 148/14 – hat das OLG Stuttgart entschieden: Werbende Ankündigungen, Gutscheine anderer Marktteilnehmer einzulösen,die einen bestimmten Rabattsatz gewähren, sind an sich nicht unlauter im Sinne der §§ 3, 4 Nr. 10 UWG; weder wenn darin einzelne Unternehmen namentlich genannt werden, noch wenn dies nicht geschieht, sondern eine Abgrenzung durch eine Branchenangabe erfolgt.