EuGH: Kein Urheberschutz für Programmiersprachen
Mit Urteil vom 2.5.2012 – C-406/10 – hat der EuGH entschieden: Die Funktionalität eines Computerprogramms und die Programmiersprache sind nicht urheberrechtlich geschützt.Der Erwerber einer Programmlizenz ist grundsätzlich berechtigt, das Funktionieren des Programms zu beobachten, zu untersuchen oder zu testen,um die ihm zugrunde liegenden Ideen und Grundsätze zu ermitteln.