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Wirtschaftsrecht
17.05.2010
Wirtschaftsrecht
OLG München: Kein Stimmverbot des Alleinaktionärs bei Abberufung eines besonderen Vertreters (Entscheidungsreport)

OLG München, Urteil vom 3.3.2010 - 7 U 4744/09, nrkr.


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LEITSÄTZE

1. Für einen ehemaligen Aktionär, der seine Aktionärsstellung nach einem wirksamen Squeeze-out verloren hat, lässt sich aus der analogen Anwendung des § 265 Abs. 2 ZPO keine Anfechtungsbefugnis herleiten gegen einen Hauptversammlungsbeschluss, der nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister (§ 327e Abs. 3 S. 1 AktG) ergangen ist.

2. In der Einpersonen-AG unterliegt der alleinige Aktionär auch dann keinem Stimmverbot nach § 136 Abs. 1 S. 1 AktG, wenn in der Hauptversammlung vor dem Squeeze-out über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen den damaligen Mehrheits- und jetzigen Alleinaktionär aufgehoben und der damals nach § 147 Abs. 2 S. 1 AktG bestellte besondere Vertreter wieder abberufen wird und die jetzige Alleinaktionärin in der Hauptversammlung vor dem Squeeze-out nach § 136 Abs. 1 S. 1 AktG von der Stimmrechtsausübung ausgeschlossen war.

3. Der von einer Hauptversammlung nach § 147 Abs. 2 S. 1 AktG bestellte besondere Vertreter kann von der Hauptversammlung jederzeit, auch vor Beendigung seiner Tätigkeit, abberufen werden, ohne dass es eines wichtigen Grundes bedarf.

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Lesen Sie hierzu den Entscheidungsreport von Dr. Franz Schaefer, LL.M./Christoph Dachner, Linklaters LLP, München.


Zum Entscheidungsreport

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