OLG München: Kein Spruchverfahren bei atypischem Beherrschungsvertrag
Mit Beschluss vom 24.6.2008 - 31 Wx 83/07 - hat das OLG München entschieden: Sieht ein so genannter atypischer bzw. verdeckter Beherrschungsvertrag keinen Ausgleich vor, so ist ein Spruchverfahren nicht statthaft. Eine analoge Anwendung der das Spruchverfahren betreffenden Vorschriften scheidet in solchen Fällen aus, da es an einer gesetzlichen Regelungslücke und einer Vergleichbarkeit der Sachverhalte fehlt.