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Wirtschaftsrecht
09.06.2011
Wirtschaftsrecht
OLG Frankfurt: Kein Schadensersatzanspruch eines Brautpaares gegen einen „schwarz" bezahlten Hochzeitsveranstalter

Mit einem Beschluss vom 16.5.2011 - 19 W 29/11 - hat das OLG Frankfurt die Zurückweisung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe durch das LG bestätigt, mit dem ein Ehepaar eine Schadensersatzklage gegen ihren Hochzeitsveranstalter erheben wollte. Zur Begründung führte es aus, dass ein vertraglicher Schadensersatzanspruch schon daran scheitere, dass ein Teil der Vergütung an den Veranstalter „schwarz" habe gezahlt werden sollen. Da dies offenbar der Steuerhinterziehung habe dienen sollen, sei der gesamte Vertrag nichtig. Es komme hinzu - so das OLG weiter -, dass es sich bei dem von dem Ehepaar geltend gemachten „entgangenen Gewinn" in Form der Gastgeschenke nicht um einen erstattungsfähigen Schaden handele. Zwar solle der Schadensersatzanspruch den Berechtigten so stellen, wie er stünde, wenn der Vertrag ordnungsgemäß durchgeführt worden wäre. Der Zweck einer Hochzeitsfeier sei aber- anders als bei einer gewerblichen Veranstaltung - nicht darauf gerichtet, Gewinne zu erzielen. Die von dem Veranstalter übernommene Pflicht habe daher nicht darin bestanden, dem Ehepaar zu einem Gewinn in Form von Geld- und Goldgeschenken zu verhelfen.

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