OLG Dresden: Kein Schadensersatz für Lehman-Zertifikate
Der 5. Zivilsenat des OLG Dresden hat mit Urteil vom 11.5.2010 – 5 U 1178/09 – die Schadensersatzklage eines Anlegers abgewiesen, der Anfang 2007 Zertifikate von Lehman-Brothers erworben hatte, die später infolge der Insolvenz der damals viertgrößten US-Investmentbank wertlos geworden waren. Der Senat hat sich auf der Grundlage einer Beweisaufnahme nicht davon zu überzeugen vermocht, dass der Kläger fehlerhaft beraten worden ist. Gemessen an seinem Risikoprofil sei die Anlage nicht von vornherein ungeeignet gewesen. Über ihr zugeflossene Provisionen habe die Bank nicht aufklären müssen. Eine Aufklärungspflicht bestehe nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur dann, wenn der beratenden Bank Rückvergütungen (so genannte Kickbacks) gewährt würden, d. h., wenn Teile des vom Kunden gezahlten Ausgabeaufschlags oder der Verwaltungsgebühren hinter seinem Rücken umsatzabhängig an die Bank zurückflössen, so dass diese ein besonderes Interesse an der Empfehlung gerade dieser Beteiligung habe. Um derartige Rückvergütungen handele es sich bei der Verkaufsprovision, die der Beklagten hier gezahlt wurde, aber nicht.
(PM OLG Dresden vom 11.5.2010)