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Wirtschaftsrecht
07.12.2010
Wirtschaftsrecht
OLG Karlsruhe: Kein Rechtsschutzbedürfnis für Klage trotz falscher Bezeichnung des Gläubigers in der Insolvenztabelle

Mit Urteil vom22.10.2010 – 14U 120/08 – hat das OLG Karlsruhe entschieden:Weil der Gläubiger einer festgestellten und nicht bestrittenen Forderung aus der Eintragung in die Insolvenztabelle wie aus einemvollstreckbaren Urteil die Zwangsvollstreckung betreiben kann und ihm damit ein einfacherWeg zur Erlangung eines Vollstreckungstitels zur Verfügung steht, fehlt ihm –wenn nicht besondere Umstände diesenWeg als unsicher erscheinen lassen– für eine auf dasselbeZiel gerichtete Klage das Rechtsschutzbedürfnis. Ist der Gläubigereiner zur Insolvenztabellefestgestellten Forderung fehlerhaft bezeichnet, so führt das nicht zu einer – das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage begründenden – verfahrensmäßigen Unsicherheit, weil eine solche fehlerhafte Eintragung jederzeit und auch nach Beendigung des Insolvenzverfahrens auf Antrag oder von Amts wegen berichtigtwerden kann. Eine denVerzugseintritt erst auslösende Handlung des Gläubigers ist währenddesInsolvenzverfahrensnichtmöglich.

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