BGH: Kein Rechtschutzbedürfnis bei Unterlassungsverfügung
Mit Urteil vom 19.5.2010 - I ZR 177/07 - hat der BGH wie folgt entschieden: Gibt der Schuldner auf eine Unterlassungsverfügung, durch die ihm unter-schiedliche, in einem ersten Schreiben enthaltene Äußerungen untersagt worden sind, eine Abschlusserklärung ab, so besteht für eine auf die Untersagung eines zweiten Schreibens gerichtete weitere Unterlassungsklage, die sich auf kerngleiche Äußerungen bezieht, kein Rechtsschutzbedürfnis, wenn zwar mit dieser Klage neben den als kerngleich bereits verbotenen Äußerungen weitere dort enthaltene Äußerungen beanstandet werden, die isolierte Untersagung dieser Äußerungen aber nicht begehrt wird.