OLG Düsseldorf : Kein Recht des Antragstellers eines Spruchverfahrens auf Ablehnung eines sachverständigen Prüfers
Das OLG Düsseldorf hat mit Beschluss vom 8.6.2020 - I-26 W 7/20 [AktG] - entschieden: Den Antragstellern eines Spruchverfahrens steht kein Recht auf Ablehnung des sachverständigen Prüfers oder der für ihn tätigen Wirtschaftsprüfer aus §§ 17 SpruchG, 30 Abs. 1 FamFG, 406 Abs. 1, 42 Abs. 2 ZPO zu.