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Wirtschaftsrecht
13.01.2009
Wirtschaftsrecht
BGH: Kein Nutzungsersatz bei Rücktritt von Verbrauchsgüterkaufvertrag wegen Mangelhaftigkeit

Der BGH hat mit Urteil vom 26.11.2008 - VIII ZR 200/05 - entschieden: § 439 Abs. 4 BGB ist unter Beachtung des Urteils des EuGH vom 17.4.2008 (Rs. C-404/06, NJW 2008, 1433 - Quelle AG/Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände) im Wege der richtlinienkonformen Rechtsfortbildung in Fällen des Verbrauchsgüterkaufs (§ 474 Abs. 1 S. 1 BGB) einschränkend anzuwenden: Die in § 439 Abs. 4 BGB in Bezug genommenen Vorschriften über den Rücktritt (§§ 346 bis 348 BGB) gelten in diesen Fällen nur für die Rückgewähr der mangelhaften Sache selbst, führen hingegen nicht zu einem Anspruch des Verkäufers gegen den Käufer auf Herausgabe der gezogenen Nutzungen oder auf Wertersatz für die Nutzung der mangelhaften Sache.
Hinweis der Redaktion: Vgl. dazu demnächst den Kommentar von Ayad.

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