BGH: Kein Nebeneinander von Ausgleichszahlung und Minderung wegen Verspätung des Rückfluges
Der BGH hat mit Urteil vom 30.9.2014 – X ZR 126/13 - wie folgt entschieden:
a) Bei einem Anspruch auf Rückzahlung eines Teils des Reisepreises wegen Minderung aufgrund großer Verspätung des Rückfluges nach § 651d BGB handelt es sich um einen weitergehenden Schadensersatzanspruch nach Art. 12 Abs. 1 FluggastrechteVO.
b) Nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung sind nach der Fluggastrechteverordnung allein wegen großer Verspätung gewährte Ausgleichsleistungen auf den Anspruch auf
Rückzahlung eines Teils des Reisepreises wegen Minderung nach § 651d BGB aufgrund derselben großen Verspätung anzurechnen.