BGH: Kein Mitspracherecht einer Minderheitskommanditistin bei Vorstandsdoppelmandaten in einer beherrschten AG & Co. KG (Entscheidungsreport)
BGH, Urteil vom 09.03.2009 - II ZR 170/07
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Leitsätze
- 1. Dem personengesellschaftsrechtlichen Wettbewerbsverbot des § 112 Abs. 1 HGB unterliegen auch bei der gesellschaftsrechtlichen Sonderform der AG & Co. KG zwar die Komplementär-AG und eine diese beherrschende, als Aktiengesellschaft organisierte Mehrheitskommanditistin, nicht jedoch auch deren Vorstandsmitglieder als ihre gesetzlichen Vertreter.
- 2. So genannte Vorstandsdoppelmandate sind nach geltendem Aktienrecht nicht verboten; ihre Zulässigkeit hängt alleine von der Zustimmung der Aufsichtsräte beider Gesellschaften zu der Doppeltätigkeit ab (§ 84 Abs. 1, 88 Abs. 1 AktG).
- 3. Der Minderheitskommanditist einer AG & Co. KG hat kein aus dem Wettbewerbsverbot des § 112 Abs. 1 HGB ableitbares Mitwirkungsrechts in Form eines Zustimmungsvorbehalts („Vetorecht") bei der Besetzung der Vorstände der Komplementär-AG und der Mehrheitskommanditistin (AG) mit Doppelmandatsträgern. Auch in dieser Konstellation fallen die Bestellung derartiger Vorstände und deren Befreiung von einem Wettbewerbsverbot in die alleinige Zuständigkeit der Aufsichtsräte der beteiligten Aktiengesellschaften.
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Lesen Sie hierzu den Entscheidungsreport von Boris Dürr, RA und Partner bei RP Richter & Partner, München
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