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Wirtschaftsrecht
25.02.2014
Wirtschaftsrecht
BGH: Kein Kostenerstattungsanspruch des sich im Spruchverfahren selbst vertretenden Rechtsanwalts

Der BGH hat mit Beschluss vom 28.1.2014 - II ZB 13/13 - entschieden:


Ein Antragsteller, der sich als Rechtsanwalt im Spruchverfahren selbst vertritt, hat regelmäßig keinen Erstattungsanspruch in Höhe der Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts.

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