BGH: Kein Kostenerstattungsanspruch des sich im Spruchverfahren selbst vertretenden Rechtsanwalts
Der BGH hat mit Beschluss vom 28.1.2014 - II ZB 13/13 - entschieden:
Ein Antragsteller, der sich als Rechtsanwalt im Spruchverfahren selbst vertritt, hat regelmäßig keinen Erstattungsanspruch in Höhe der Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts.