BGH: Kein Entschädigungsanspruch für Scheingewinne nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz - „Phoenix"
Der für das Bank- und Börsenrecht zuständige XI. Zivilsenat des BGH hat mit Urteil vom 23.11.2010 - XI ZR 26/10 - entschieden, dass ein Kapitalanleger gegen die Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen im Falle der Insolvenz eines Wertpapierhandelsunternehmens keinen Anspruch auf Zahlung von Scheingewinnen hat, die das Unternehmen in Kontoauszügen oder Saldenbestätigungen ausgewiesen hatte. Nach den Ausführungen des XI. Zivilsenats stellen die von der Phoenix Kapitaldienst GmbH erstellten Kontoauszüge und Saldenbestätigungen bereits keine abstrakten Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnisse dar, die Grundlage eines Entschädigungsanspruchs sein könnten. Darüber hinaus hat der Senat aber auch einen Entschädigungsanspruch im Hinblick auf die in den Kontoauszügen ausgewiesenen Scheingewinne aus grundsätzlichen Erwägungen verneint. Weder dem Wortlaut des § 1 Abs. 4 S. 1 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes* noch den Gesetzesmaterialien oder der Anlegerentschädigungsrichtlinie 97/9/EG vom 3.3.1997 lassen sich Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Entschädigungsanspruch auch Scheingewinne umfassen soll.
(PM BGH vom 23.11.2010)