BGH: Kein Entschädigungsanspruch für Scheingewinne nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz - Phoenix
Mit Urteil vom 23.11.2010 - XI ZR 26/10 - hat der BGH entschieden: Scheingewinne, die von einem der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen zugeordneten Institut in Kontoauszügen oder Saldenbestätigungen ausgewiesen werden, sind nicht entschädigungsfähig („Phoenix").