BGH: Kein Einwendungsdurchgriff bei fahrlässiger Aufklärungspflichtverletzung durch Anlagevermittler
Mit Urteil vom 19.10.2010 – XI ZR 376/09 – hat der BGH entschieden: Ein Darlehensnehmer kann sich gegenüber der seine Fondsbeteiligung finanzierenden Bank in Fällen eines verbundenen Geschäfts mit Erfolg auf einen Einwendungsdurchgriff berufen, wenn er durch vorsätzlich falsche Angaben des Vermittlers zu dem Fondsbeitritt bewogen worden ist, nicht hingegen wenn sein Beitritt durch eine nur fahrlässige Aufklärungspflichtverletzung verursacht wurde.