BGH: Kein Beschlussaufhebungsverfahren bei nichtigen Beschlüssen der Gläubigerversammlung
Mit Beschluss vom 21.7.2011 – IX ZB 128/10 – hat der BGH entschieden: Das Beschlussaufhebungsverfahren findet bei nichtigen Beschlüssen der Gläubigerversammlung nicht statt.