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Wirtschaftsrecht
29.12.2009
Wirtschaftsrecht
KG Berlin: Kein Auskunftserzwingungsverfahren bei falscher Auskunftserteilung durch die AG

Mit Beschluss vom 16.7.2009 - 23 W 69/08 - hat das KG Berlin entschieden: Dem Aktionär steht das Auskunftserzwingungsverfahren nach §§ 132, 131 AktG nicht zur Verfügung, wenn die Aktiengesellschaft ihm auf der Hauptversammlung eine falsche Auskunft erteilt hat. Denn die Klärung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Auskunft kann nicht Gegenstand des beschleunigten Verfahrens nach § 132 AktG sein, weil dadurch der Aktionär eine kostengünstige Rechtsposition erhielte, die er nach dem Willen des Gesetzgebers gar nicht haben sollte. Auch würde die Schnelligkeit des Verfahrens durch umfängliche Beweisaufnahmen beeinträchtigt, was vom Gesetzgeber ebenfalls nicht gewollt war. Somit ist es nicht Aufgabe des Verfahrens nach § 132 AktG, die Richtigkeit der erteilten Auskünfte zu überprüfen. Das Gericht hat vielmehr nur zu entscheiden, ob der Vorstand die vom Aktionär verlangte Auskunft zu erteilen hat, ob also die Voraussetzungen des § 131 Abs. 3 AktG vorliegen. Bei der Erteilung einer falschen Auskunft stehen dem Aktionär andere Rechtsbehelfe zur Verfügung, wie die Anfechtungsklage nach den §§ 243 ff. AktG. Ein Anspruch könnte sich zudem aus § 823 Abs. 2 BGB gegen den Vorstand ergeben, da die Strafvorschriften der § 331 HGB und  § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG Schutzgesetze i. S. d. § 823 Abs. 2 BGB sind (Henn/Frodermann/Jannott, Kap. 9 Rn. 228). Im Übrigen haftet der Vorstand für von ihm schuldhaft unrichtig erteilte Auskünfte der Gesellschaft gemäß § 93 Abs. 2 AktG auf Schadensersatz (vgl. Henn/Frodermann/ Jannott, a.a.O., Kap. 9 Rn. 228).

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