LG München I: Kein Anspruch des Hauptschuldners gegen den Gläubiger auf Herausgabe oder auf Wertersatz des aus der Bürgschaft Erlangten
Mit Urteil vom 5.5.2010 - 2 O 14011 - hat das LG München I entschieden: Der Hauptschuldner hat gegen den Gläubiger keinen Anspruch auf Herausgabe oder auf Wertersatz des aus der Bürgschaft Erlangten (gegen BGH, Urteile vom 24.9.1998 - IX ZR 371/97, BGHZ 139, 325 und vom 24.10.2002 IX ZR 355/00, BGHZ 152, 246); das gilt auch und erst recht, soweit der Hauptschuldner geltend macht, er sei wegen Unwirksamkeit der Ablösevereinbarung nicht verpflichtet gewesen, dem Gläubiger eine Bürgschaft auf erstes Anfordern zu stellen. Ob der Gläubiger den Bürgen zu Recht in Anspruch genommen hat, ist entweder im Verhältnis zwischen dem Bürgen und dem Gläubiger (nach Bereicherungsrecht) oder im Verhältnis zwischen dem Bürgen und dem Hauptschuldner (nach Vertragsrecht) zu klären.