BGH: Kein Anspruch des Geschäftsführers nach Kündigung des Anstellungsvertrags auf Weiterbeschäftigung
Die beklagte GmbH betreibt in Bonn die Bundeskunsthalle. Gesellschafter sind die Bundesrepublik Deutschland und die 16 Bundesländer. Der Kläger wurde 1989 zum Geschäftsführer bestellt. Im Jahr 2007 widerrief die Beklagte die Bestellung. Zugleich kündigte sie den Geschäftsführeranstellungsvertrag fristgemäß zum 31.12.2007. Der Kläger hält diese Maßnahmen für unwirksam und hat unter anderem auf Weiterbeschäftigung und Gehaltszahlung geklagt.
Die Klage ist in erster Instanz erfolglos geblieben. Auf die Berufung des Klägers hat das OLG den Fortbestand des Dienstverhältnisses festgestellt und die Beklagte zur Zahlung der Vergütung verurteilt. Soweit der Kläger die Weiterbeschäftigung in seiner bisherigen Funktion als Geschäftsführer (Direktor und Intendant) begehrt hatte, hat das OLG die Klage abgewiesen. Im vorgenannten Umfang ist das Urteil des OLG rechtskräftig geworden. Damit steht fest, dass die Beklagte dem Kläger die vereinbarte Vergütung auch in Zukunft zahlen muss.
Weiter hat das OLG die Beklagte verurteilt, den Kläger zu den bisherigen vertraglichen Bedingungen in einer seiner früheren Tätigkeit als Direktor und Intendant der Kunst- und Ausstellungshalle der Bundesrepublik Deutschland ähnlichen leitenden Stellung über den 31.12.2007 hinaus weiter zu beschäftigen. Insoweit hat der Senat die Revision zugelassen. Mit Urteil vom 11.10.2010 - II ZR 266/08 - hat der BGH das angefochtene Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Einen Anspruch des Geschäftsführers einer GmbH auf Beschäftigung in einer seiner früheren Tätigkeit vergleichbaren leitenden Funktion lehnt der II. Zivilsenat grundsätzlich ab. Der Anstellungsvertrag hat regelmäßig nur die Beschäftigung als Geschäftsführer zum Inhalt. Eine Tätigkeit unterhalb der Organebene ist typischerweise nicht vereinbart und der abberufene Geschäftsführer kann sie daher auch nicht verlangen. Etwas anderes kann gelten, wenn der Anstellungsvertrag die Möglichkeit einer anderen Beschäftigung vorsieht. Dies war im Streitfall jedoch nicht gegeben.