BGH : Kein Ausgleichsanspruch des Vertragshändlers gegen den Hersteller bei fehlender Möglichkeit der Nutzbarmachung von Kundendaten nach Vertragsbeendigung
Mit Urteil vom 5.2.2015 - VII ZR 315/13 - hat der BGH entschieden: Ein Ausgleichsanspruch in entsprechender Anwendung des § 89b HGB steht dem Vertragshändler nicht zu, wenn der Hersteller oder Lieferant nach den vertraglichen Vereinbarungen verpflichtet ist, die ihm vom Vertragshändler überlassenen Kunden-daten bei Beendigung des Vertrags zu sperren, ihre Nutzung einzustellen und auf Verlangen des Vertragshändlers zu löschen (Fortführung von BGH, Urteil vom 17. April 1996 VIII ZR 5/95, NJW 1996, 2159).