R&W Abo Buch Datenbank Veranstaltungen Betriebs-Berater
 
Wirtschaftsrecht
21.01.2016
Wirtschaftsrecht
EuGH: Kartellrechtliche Kronzeugenregelungen der EU und der Mitgliedstaaten existieren eigenständig nebeneinander

Auf dem Gebiet des Wettbewerbs existieren die Kronzeugenregelungen der Union und der Mitgliedstaaten eigenständig nebeneinander. Diese Regelungen sind Ausdruck des Systems paralleler Zuständigkeiten von Kommission und nationalen Wettbewerbsbehörden.Das Unionsrecht soll durch einen Mechanismus der Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den nationalen Wettbewerbsbehörden eine kohärente Anwendung der Wettbewerbsregeln in den Mitgliedstaaten gewährleisten. Dieser Mechanismus wird als „Europäisches Wettbewerbsnetz“ (ECN) bezeichnet.

Im Jahr 2006 erließ das ECN auf europäischer Ebene ein Kronzeugenregelungsmodell. Im Jahr 2007 erließ die Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato (italienische Wettbewerbs- und Kartellbehörde, im Folgenden: AGCM) auf nationaler Ebene ein ähnliches Modell, in dem ein „Kurzantrag“ auf Kronzeugenbehandlung vorgesehen war. Diese Regelungen sollen insbesondere die Aufdeckung von rechtswidrigen Verhaltensweisen fördern, indem den an den Kartellen Beteiligten ein Anreiz gegeben wird, diese anzuzeigen. Das System der Kronzeugenregelungen beruht nämlich auf dem Grundsatz, wonach die Wettbewerbsbehörden das Unternehmen, das seine Beteiligung an einem Kartell anzeigt, von der Zahlung der Geldbuße befreit, wenn es als erstes Informationen übermittelt, aufgrund deren insbesondere ein Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln festgestellt werden kann.

In den Jahren 2007 und 2008 stellten DHL Express (Italy) sowie DHL Global Forwarding (Italy), Agility Logistics und Schenker Italiana bei der Kommission und der AGCM gesondert Anträge auf Kronzeugenbehandlung. Sie behaupteten, dass auf dem Sektor der internationalen Frachtverkehrsdienste gegen das Wettbewerbsrecht der Union verstoßen worden sei.

Am 15. Juni 2011 stellte die AGCM fest, dass mehrere Unternehmen, darunter DHL, Schenker und Agility, an einem Kartell auf dem Sektor der internationalen Straßenfrachtverkehrsdienste von und nach Italien beteiligt waren. Die AGCM bestätigte in dieser Entscheidung, dass Schenker mit ihrem Antrag vom 12. Dezember 2007 das erste Unternehmen gewesen sei, das in Italien bei ihr einen Antrag auf Erlass der Geldbuße hinsichtlich des Straßenfrachtverkehrs gestellt habe. In Anwendung der nationalen Kronzeugenregelung wurde daher gegen Schenker keine Geldbuße verhängt. DHL und Agility wurden hingegen jeweils zur Zahlung einer Geldbuße (die jedoch in beiden Fällen herabgesetzt wurde) verurteilt.

DHL erhob bei den italienischen Gerichten Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der AGCM. Das Unternehmen bringt insbesondere vor, dass die AGCM zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass DHL nicht als erstes die Anwendung der nationalen Kronzeugenregelung beantragt habe und dass ihr daher die Geldbuße nicht erlassen werden könne. Die AGCM hätte den am 5. Juni 2007 – also vor dem von Schenker bei der AGCM gestellten Antrag – von DHL bei der Kommission gestellten Antrag auf Erlass der Geldbuße berücksichtigen müssen.

Der Consiglio di Stato (Staatsrat, Italien) ersucht den Gerichtshof um Auslegung des Unionsrechts hinsichtlich des Verhältnisses zwischen den verschiedenen Verfahren, die innerhalb des ECN nebeneinander existieren.

In seinem Urteil vom 20.1.2016 – C-428/14 – stellt der Gerichtshof fest, dass die im Rahmen des ECN beschlossenen Instrumente einschließlich des Kronzeugenregelungsmodells für die nationalen Wettbewerbsbehörden nicht verbindlich sind, und zwar unabhängig von der gerichtlichen oder administrativen Natur dieser Behörden.

Ferner besteht zwischen dem bei der Kommission eingereichten Antrag auf Erlass der Geldbuße und dem für dasselbe Kartell bei einer nationalen Wettbewerbsbehörde eingereichten Kurzantrag kein rechtlicher Zusammenhang, so dass diese Behörde weder verpflichtet ist, den Kurzantrag im Licht des Antrags auf Erlass der Geldbuße zu beurteilen, noch gehalten ist, die Kommission zu kontaktieren, um Informationen über den Gegenstand und die Ergebnisse des auf europäischer Ebene eingerichteten Kronzeugenverfahrens zu erhalten.

Schließlich stellt der Gerichtshof fest, dass das Unionsrecht einer nationalen Kronzeugenregelung nicht entgegensteht, nach der eine nationale Wettbewerbsbehörde einen Kurzantrag auf Erlass der Geldbuße eines Unternehmens entgegennehmen kann, wenn es parallel dazu bei der Kommission keinen Antrag auf vollständigen Erlass, sondern lediglich auf Ermäßigung der Geldbuße gestellt hat. Folglich kann das nationale Recht vorsehen, dass ein Unternehmen, das nicht als erstes einen Antrag auf Erlass der Geldbuße bei der Kommission stellt und folglich von der Kommission lediglich eine Ermäßigung (und keinen vollständigen Erlass) der Geldbuße erhalten kann, bei den nationalen Wettbewerbsbehörden einen Kurzantrag auf (vollständigen) Erlass der Geldbuße stellen kann. Diese Schlussfolgerung ergibt sich aus der fehlenden Verbindlichkeit der im Rahmen des ECN beschlossenen Instrumente (darunter das Kronzeugenregelungsmodell) für die nationalen Wettbewerbsbehörden.

(PM EuGH vom 20.1.2016)

stats