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Wirtschaftsrecht
31.01.2012
Wirtschaftsrecht
AG Bonn: Kartellamt darf Akteneinsicht von Geschädigten in Bonusunterlagen von Kronzeugen verweigern

Das AG Bonn hat am 18.1.2011 im Dekorparpierverfahren entschieden, dass die Pfleiderer AG keine Akteneinsicht in den Kronzeugenantrag der Kartellanten erhält. Die Entscheidung ist von großer Bedeutung für die Praxis des Bundeskartellamtes bei der Verfolgung von Hardcore-Kartellen. Das Gericht bestätigt damit die Auffassung des Bundeskartellamtes, dass Kronzeugenanträge besonders vertraulich zu behandeln sind.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „Ein attraktives Kronzeugenprogramm ist für die Kartellverfolgung von größter Bedeutung. Kronzeugen spielen oft die entscheidende Rolle bei der Aufdeckung und Überführung der illegalen Absprachen. Könnten wir hier keine Vertraulichkeit zusichern, würden es sich die Kronzeugen zweimal überlegen, ob sie mit uns zusammenarbeiten."

Das Bundeskartellamt hatte im Jahre 2008 Geldbußen in Höhe von insgesamt ca. 62 Mio. € gegen Dekorpapierhersteller wegen Preis- und Kapazitätsstilllegungsabsprachen verhängt (Pressemitteilung vom 5.2.2008). Pfleiderer hatte als Kunde der Kartellanten zur Vorbereitung einer Schadensersatzklage Einsicht in die Verfahrensakten des Bundeskartellamts beantragt. Das Bundeskartellamt ist nach § 406 e der Strafprozessordnung (StPO) grundsätzlich zur Gewährung von Akteneinsicht gegenüber den Verletzten verpflichtet, wollte aber zum Schutz seiner sogenannten Bonusregelung keine Einsicht die Kronzeugenunterlagen gewähren. Das mit der Streitfrage befasste Amtsgericht Bonn hat nun die Entscheidung des Bundeskartellamtes bestätigt. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Das AG Bonn hatte die Sache vor seiner Entscheidung zunächst dem EuGH vorgelegt mit der Frage, ob Europarecht die Offenlegung von Bonusanträgen gegenüber den Geschädigten verbietet. Der EuGH hatte diese Frage verneint, aber entschieden, dass bei der gebotenen Abwägung neben den Interessen der Geschädigten auch das Interesse an einer effektiven Kartellrechtsverfolgung, für die eine Kronzeugenregelung anerkanntermaßen von Bedeutung ist, ins Gewicht fallen muss (EuGH, Urteil vom 14.6.2011 - Rs. C-360/09). Das AG Bonn entschied vor diesem Hintergrund nun, dass die Gefährdung der Aufdeckung und Verfolgung von Wettbewerbsverstößen im konkreten Fall die Verweigerung der Akteneinsicht in die Bonusunterlagen rechtfertige, weil die Attraktivität der Bonusregelung wesentlich darunter leiden würde, wenn potentielle Bonusantragsteller mit einer Offenlegung ihrer freiwillig übergebenen Unterlagen gegenüber potentiell Geschädigten rechnen müssten. Einschlägig sei hier die „Gefährdung des Untersuchungszwecks" im Sinne des § 406 e StPO. Da dieser zutreffende Gesichtspunkt auch in anderen Fällen gegen eine Akteneinsicht in Bonusunterlagen spricht, geht die Bedeutung der Amtsgerichtsentscheidung weit über den Einzelfall hinaus. Das Bundeswirtschaftsministerium beabsichtigt im Rahmen der derzeit laufenden Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) diese Rechtsauffassung festzuschreiben.

Die deutsche Rechtsordnung verfügt bereits über ein funktionierendes System ziviler Schadensersatzklagen, dessen Effektivität in den vergangenen Jahren durch gesetzgeberische Maßnahmen und richtungsweisende Entscheidungen der Gerichte weiter gestärkt wurde. Zentral ist insoweit, dass der Nachweis des Kartellverstoßes durch die Kartellbehörden für den Zivilrichter im Schadensersatzprozess bindend ist.

Andreas Mundt: „Private Schadensersatzklagen wegen Kartellverstößen sind eine wichtige Ergänzung der behördlichen Kartellverfolgung. Dabei sind die Opfer von Kartellen auf die Aufdeckung durch die Kartellbehörden angewiesen. Wenn die Bonusregelung nicht funktioniert, werden deutlich weniger Kartelle aufgedeckt. Das behindert nicht nur die Bestrafung der Täter, sondern auch die Entschädigung der Opfer. Wir unterstützen daher nachdrücklich die Pläne des  Bundeswirtschaftsministers, die Privilegierung von Bonusunterlagen gesetzlich festzuschreiben und so die Gewährleistung der Vertraulichkeit abzusichern."
(PM BKartA vom 30.1.2012)

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