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Wirtschaftsrecht
06.09.2018
Wirtschaftsrecht
LG Hamburg : Kapitalanlage – Anspruch aus Prospekthaftung im weiteren Sinne; Aktualisierungspflicht der Bank

Das LG Hamburg hat mit Urteil vom 16.03.2018 - 330 O 591/15 - vom entschieden: Beitrittsinteressenten, die  über keine eigenen Informationsquellen verfügen, müssen sich darauf verlassen können, dass die im Werbeprospekt enthaltenen Angaben richtig und vollständig sind. Verändern sich diese bis zum Abschluss des Beitrittsvertrages, so müssen die Interessenten nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes rechtzeitig darauf hingewiesen werden, da sich hierdurch ihre Entscheidungsgrundlage ändert (vgl. BGH, Urteil vom 24.04.1978, II ZR 172/76 Tz.24 - juris; BGH, Urteil vom 16.11.1978, II ZR 94/77 Tz.39 - juris). Damit unterliegen die nach der Prospekthaftung zu beurteilenden Prospekte während der Dauer ihres Gebrauchs im Hinblick auf den Abschluss des Erwerbsgeschäfts über die jeweilige Anlage einer „permanenten Aktualisierungspflicht“; der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Richtigkeit und Vollständigkeit eines Prospektes ist mit der Aktualisierungspflicht auf den Zeitpunkt der Verwendung des Prospektes gegenüber dem einzelnen Anlageinteressenten verschoben worden (so pointiert, aber richtig Assmann, in: Assmann/Schütze a.a.O. § 5 Rdnr. 43 m.w.N.).
Hinweis der Redaktion: Das Hanseatisches OLG Hamburg führt die Berufung unter Az: 13 U 39/18.

 

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