BVAI: Kabinett beschließt Novelle der Anlageverordnung – Mühlenstein statt Meilenstein
Der Bundesverband Alternative Investments e.V. (BAI), die assetklassen- und produkt-
übergreifende Interessenvertretung der Alternative Investments Branche in Deutschland, begrüßt die Verabschiedung der Anlageverordnung für die Versicherungswirtschaft, sieht aber weiteren dringenden Klarstellungsbedarf.
Mit der Novelle der Anlageverordnung soll diese bekanntlich auf das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) und
die neue Welt der alternativen Investmentfonds (AIFs) ausgerichtet werden, insbesondere wird der Katalog der zulässigen Anlagegegenstände um die neu eingefügten Fondstypen gem. KAGB ergänzt.
BAI-Geschäftsführer Frank Dornseifer kommentierte den Kabinettsbeschluss vom 25.2.2015 wie folgt: „Investoren und Anbieter sind gleichermaßen erleichtert, dass diese wichtige Verordnung endlich verabschiedet ist. Allerdings hat es viel zu lange gedauert, bis eine sehr überschaubare Anzahl von Änderungen, die insbesondere durch die Ablösung des Investmentgesetzes durch das KAGB im Jahre 2013 erforderlich waren, transformiert wurde. Gerade im andauernden Niedrigzinsumfeld hätte man dem Anlagenotstand bei den betroffenen Investoren besser und schneller Rechnung tragen müssen. Im Ergebnis muss man das Vorhaben eher als einen Mühlenstein denn einen Meilenstein bezeichnen!“
Im Zuge der Novelle wird im Wesentlichen der Status quo von Anlagen in herkömmliche Spezialfonds und in Private Equity konserviert, was aus Sicht des BAI schon als Erfolg verbucht werden muss, wenn man noch die ursprünglich zur Konsultation gestellten Vorschläge betrachtet. Auf der anderen Seite soll die Anlageverordnung neue Impulse bei Anlagen in Fremdkapitalprodukte, insbesondere im Segment Infrastrukturdarlehen und bei reinen Darlehensfonds, geben. Aus Sicht des BAI spiegelt die neue Anlageverordnung somit zumindest in Teilen die sich im gegenwärtigen Niedrigzinsumfeld wandelnden Anlagebedürfnisse von Versicherern und anderen betroffenen Investoren wieder.
Hierzu erläuterte Dornseifer weiter: „Die Praxistauglichkeit der jeweiligen Regelungen muss sich jetzt allerdings noch erweisen. Wir haben zwar deutliche Fortschritte im Konsultationsverfahren erreicht, es verbleiben aber zahlreiche Auslegungsfragen, die erst noch von der BaFin zu konkretisieren sind. Und hier besteht jetzt dringender Handlungsbedarf, zumal für ein Teil der betroffenen Investoren ab dem 1. Januar 2016 schon Solvency II maßgeblich sein wird.“
(PM BVAI vom 25.2.2015)