R&W Abo Buch Datenbank Veranstaltungen Betriebs-Berater
 
Wirtschaftsrecht
02.10.2014
Wirtschaftsrecht
Bundesregierung : Kabinett beschließt Mietpreisbremse

Das Bundeskabinett hat am 1.10.2014 den Gesetzentwurf zur Miepreisbremse und zum sogenannten Bestellerprinzip beschlossen.

Damit steht fest: Die Mietpreisbremse und das Bestellerprinzip im Maklerrecht werden so, wie im Koalitionsvertrag vereinbart, auch umgesetzt. Mieten werden bei einer Wiedervermietung in Zukunft in den von den Ländern ausgewiesenen Gebieten die ortsübliche Vergleichsmiete nur noch höchstens um 10 % übersteigen dürfen. Und: Nur der muss künftig den Makler zahlen, der ihn auch beauftragt hat und in dessen Interesse der Makler tätig geworden ist.

„Der heutige Kabinettsbeschluss zur Mietpreisbremse und zum Bestellerprinzip ist für Millionen von Mieterinnen und Mietern von großer Bedeutung. Denn die Mietpreisbremse wird dazu beitragen, dass Mieten auch für Normalverdiener bezahlbar bleiben. Mehr als 30 oder 40 Prozent Mietsteigerung in einigen Ballungsgebieten sind einfach inakzeptabel. In Zukunft dürfen Mieten in den von den Ländern ausgewiesenen Gebieten die ortsübliche Vergleichsmiete nur noch höchstens um 10 % übersteigen. Außerdem muss jetzt endlich derjenige den Makler bezahlen, der ihn auch bestellt. Damit setzen wir im Maklerrecht um, was im übrigen Recht längst ein allgemein geltender Grundsatz ist. Diese Regelung ist nicht verfassungswidrig, sondern überfällig: Wir sorgen dafür, dass auf dem Wohnungsmarkt nicht mehr die Zwangslage von Mietern ausgenutzt wird, sondern der allgemeine Grundsatz „Wer bestellt, der bezahlt“ gilt,“ äußerte sich Bundesjustiz- und -verbraucherschutzminister Heiko Maas nach dem Kabinettsbeschluss.

Die Mietpreisbremse ist für Gegenden mit einem „angespannten Wohnungsmarkt“ vorgesehen. Diese Gebiete sollen wegen der erforderlichen Sachnähe die Länder festlegen dürfen, die so auch flexibel auf Veränderungen auf dem Immobilienmarkt reagieren können.

Ausgenommen von der Mietpreisbremse werden Neubauten sowie die erste Vermietung nach einer umfassenden Modernisierung. „Die derzeit hohe Investitionsbereitschaft auf dem Wohnungsmarkt wollen wir fördern und erhalten. Davon werden die Mieter am Ende profitieren. Deswegen gilt die Mietpreisbremse nicht für umfassende Modernisierungen und Neubauten. Wenn wir den enormen Anstieg der Mieten langfristig verhindern wollen, brauchen wir natürlich auch Wohnungsneubau. Und: wer Geld investiert, soll damit auch weiterhin Geld verdienen können. So schaffen wir einen gerechten Ausgleich zwischen den Interessen von Vermietern und Mietern“, erklärte Maas die Ausnahme.

Die Länder erhalten - ab Inkrafttreten 2015 - für fünf Jahre die Möglichkeit, die Gebiete festzulegen, in denen die Mietpreisbremse gelten soll. Sie werden bis einschließlich 2020 Rechtsverordnungen erlassen können, um Gebiete für die Mietpreisbremse festzulegen. Diese Rechtsverordnungen bleiben dann aber - über das Jahr 2020 hinaus - bis zum Ablauf der in der Rechtsverordnung festgelegten Frist, also maximal fünf Jahre, wirksam.

„Die Mietpreisbremse ist nur ein Instrument, um Menschen mit geringerem Einkommen zu helfen, bezahlbare Wohnungen zu finden. Außerdem stellt diese Bundesregierung mehr als eine halbe Milliarde Euro jährlich für sozialen Wohnungsbau bereit. Weitere Elemente dieser Politik sind etwa eine aktive Liegenschaftspolitik, um Bauland verfügbar zu machen, die Schaffung generationen- und altersgerechten Wohnraums sowie die Förderung von energieeffizientem Bauen und Sanieren“, erläuterte Maas die weiteren Maßnahmen der Bundesregierung zur Bekämpfung der Wohnungsknappheit.

Wenn nun alles planmäßig verläuft, können die Regelungen zur Mietpreisbremse und zum Bestellerprinzip in der ersten Jahreshälfte 2015 in Kraft treten.

(PM BMJV vom 1.10.2014)

stats