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Wirtschaftsrecht
24.09.2020
Wirtschaftsrecht
OLG Frankfurt a. M. : Italian Rosé und Product of Italy trotz zweiter alkoholischer Gärung in Spanien

Schaumwein aus in Italien geernteten und zu Wein verarbeiteten Trauben darf als Produkt aus Italien beworben werden, auch wenn die zweite Gärung und damit verbundene Verarbeitung des Grundweins zu Schaumwein in Spanien erfolgt. Dies hat das OLG Frankfurt a. M. mit Beschluss vom 11.9.2020 - 6 W 95/20 – entschieden. Die in der EU geforderte Herkunftsangabe knüpft entweder an das Land an, in dem die Trauben geerntet und zu Wein verarbeitet werden, oder aber das Land, in dem die zweite Gärung zu Schaumwein erfolgt.
(PM OLG Frankfurt a. M. Nr. 71/2020 vom 21.9.2020)

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