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Wirtschaftsrecht
07.05.2020
Wirtschaftsrecht
LG Frankfurt a. M. : Irreführende Werbung eines Legal-Tech-Anbieters - Gericht untersagt Werbung mit Kostenfreiheit

Das LG Frankfurt a. M. hat mit Urteil vom 17.4.2020 - 3-12 O 8/19 - auf Antrag der Wettbewerbszentrale einem Portal zur Geltendmachung von Fluggastrechten die Werbung mit dem Hinweis „Kein Kostenrisiko die Entschädigung dürfen Sie in jedem Fall behalten“ als irreführend untersagt. Im Mai 2019 hatte die Wettbewerbszentrale die Werbung des Portals mit dem Hinweis „risikofrei und kostenlos“ als irreführend beanstandet. Denn tatsächlich erhielt der Verbraucher selbst bei erfolgreicher Durchsetzung seiner Ansprüche nach den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Portalbetreibers nur einen Teil des von der Fluggesellschaft ausgezahlten Betrages – nämlich den Differenzbetrag, der nach Abzug eines Eigenanteils für das Portal verblieb. Der Portalbetreiber verpflichtete im Rahmen einer Unterlassungserklärung, auf den Hinweis der „Kostenlosigkeit“ der Dienstleistung zu verzichten. Gleichwohl änderte er seine im Internet veröffentlichten Aussagen nur marginal, indem er nunmehr für seine Dienstleistungen mit dem Hinweis „Kein Kostenrisiko (die Entschädigung dürfen Sie in jedem Fall behalten)“ warb, obwohl der Verbraucher auch weiterhin eine „Servicegebühr“ zu zahlen hatte, die von der durch die Fluggesellschaft zu zahlenden Entschädigung abgezogen wurde. Die Wettbewerbszentrale sah dies als Verstoß gegen den Kernbereich der Unterlassungserklärung. Nach erfolgloser Aufforderung zur Zahlung der zugesagten Vertragsstrafe und zur Änderung der Werbung erhob die Wettbewerbszentrale beim LG Frankfurt a. M. Klage. Das Gericht verurteilte den Portalbetreiber nicht nur zur Zahlung der vereinbarten Vertragsstrafe, sondern auch zur Unterlassung der beanstandeten Werbung. Das Gericht stellt zunächst klar, dass eine nach Beanstandung einer Flyerwerbung abgegebene allgemeine Unterlassungserklärung bezüglich bestimmter irreführender Aussagen sich nicht auf ein spezifisches Werbemedium beschränkt, sondern auch die Werbung im Internet mit umfasst. Es sei intransparent, für ein Legal Tech Angebot mit dessen "Kostenlosigkeit" zu werben, obwohl der Anbieter Teile der auszuzahlenden Entschädigung für sich behält. Dabei spielt es keine Rolle, ob mit dem Hinweis "risikofrei und kostenlos" oder "Kein Kostenrisiko" geworben wird. Es untersagte daher auch die geänderte Werbung und verurteilte das Portal zur Zahlung der Vertragsstrafe aus der abgegebenen Unterlassungserklärung. „Derartige Angebote sind derzeit in der politischen Diskussion, ob dazu gesetzlicher Regelungsbedarf besteht“ kommentiert Rechtsanwalt Peter Breun-Goerke von der Wettbewerbszentrale das Urteil. „Transparenz in der Werbung für Verbraucher ist wichtig, kann aber mit den derzeit zur Verfügung stehen Mitteln des UWG, wie dieses Verfahren belegt, erreicht werden“ kommentiert Breun-Goerke weiter.

(Aktuelles Wettbewerbszentrale vom 5.5.2020)

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