OLG Köln: Irreführende Werbung bei einem Vertrag für Telekommunikationsleistungen
Das OLG Köln hat mit Beschluss vom 4.2.2014 – 6 W 11/14 - entschieden: Es kann eine Irreführung darstellen, wenn bei einem Vertrag über Telekommunikationsleistungen mit einer Mindestlaufzeit von 24 Monaten im Blickfang mit der Preisangabe „nur 34,95 EUR/Monat für die ersten sechs Monate, danach 39,95 EUR/Monat“ geworben wird, wenn tatsächlich nach dem 24. Monat eine weitere Preissteigerung auf 44,95 EUR/Monat vorgesehen ist. In diesem Fall genügt es auch nicht, wenn über die zweite Preissteigerung in einer Fußnote aufgeklärt wird.