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Wirtschaftsrecht
30.08.2012
Wirtschaftsrecht
LG Berlin: Interimsversorgung bei Kündigung eines Stromlieferungsvertrags

Mit Urteil vom 9.8.2012 – 5 O 429/10 – das LG Berlin entschieden: Wenn nach Kündigung eines Sonderkundenvertrages kein neuer Vertrag geschlossen wird, der Kunde jedoch weiter Strom abnimmt und der Stromversorger weiter Strom liefert (sog. Interimsversorgung), dann ist bezüglich dieser Interimsversorgung nicht nach den allgemeinen Tarifen abzurechnen und die AVBEitV kommt nicht in Betracht. In derartigen Fällen ist vielmehr regelmäßig davon auszugehen, dass ein neuer Sonderabnahmevertrag zustande gekommen ist und das Versorgungsunternehmen in entsprechender Anwendung der §§ 315, 316 BGB berechtigt ist, nach billigem Ermessen die Höhe des Strompreises zu bestimmen. Die Substantiierung der Billigkeit der Preisbestimmung erfordert die Offenlegung der Kalkulation durch den Stromversorger (vgl.: BGH, Urteil vom 19.1.1983 – VIII ZR 81/92 ; OLG München, Urteil vom 14.10.1998 – 3 U 3587/98).

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