BGH: Insolvenzverwalter muss Verdacht auf Befangenheit rechtzeitig anzeigen
Mit Beschluss vom 26.4.2012 - IX ZB 31/11 - hat der BGH entschieden: Der Insolvenzverwalter/Treuhänder ist verpflichtet, dem Insolvenzgericht rechtzeitig von sich aus einen Sachverhalt anzuzeigen, der die ernstliche Besorgnis rechtfertigen kann, dass er als befangen an seiner Amtsführung verhindert ist; diese Pflicht besteht insbesondere dann, wenn er einem Unternehmen, an dem er rechtlich oder wirtschaftlich beteiligt ist, einen entgeltlichen Auftrag der Insolvenzmasse zu erteilen beabsichtigt (Fortführung von BGHZ 113, 262).