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Wirtschaftsrecht
21.02.2013
Wirtschaftsrecht
OLG Karlsruhe: Insolvenzrechtliche Fiktion der Fälligkeit noch nicht fälliger Forderungen

1. Die insolvenzrechtliche Fiktion der Fälligkeit (noch) nicht fälliger Forderungen (§ 41 Abs. 1 InsO) betrifft lediglich das Verhältnis zwischen Insolvenzschuldner und -gläubiger, nicht aber die Beziehung des letzteren zu Dritten, etwa zu Bürgen. 2. Jedenfalls dann, wenn es eine Partei allein in der Hand hat, durch eine eigene Erklärung, etwa durch die Kündigung eines Darlehensvertrags, schon im ersten Rechtszug ihrer Klage zu Erfolg zu verhelfen, sie dies aber unterlässt, hat sie die Kosten des Berufungsrechtszuges zu tragen.
OLG Karlsruhe, Urteil vom 4.2.2013 – 1 U 168/12

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