BMJV : Initiative „Wer testet die Tester?“ gestartet – Regeln der guten fachlichen Praxis des Testens veröffentlicht
Gemeinsam mit Testorganisationen hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Standards für Produkttests entwickelt. Damit reagierte Bundesverbraucherschutzminister Heiko Maas darauf, dass das Vertrauen der Verbraucherinnen und Verbraucher aufgrund von Manipulationen und schlechten Testverfahren schwindet. Die Standardswurden von den Testorganisationen Stiftung Warentest, Ökotest und dem Computermagazin c’t im Wege einer Selbstverpflichtung anerkannt.
Dazu Bundesverbraucherschutzminister Heiko Maas:
„Viele Verbraucherinnen und Verbraucher orientieren sich bei ihren Kaufentscheidungen an Produkttests. Sie sind damit ein wichtiges Instrument des Verbraucherschutzes. Alle sollten ein Interesse haben, möglichst viel Transparenz bei den Tests zu gewährleisten. Die Verbraucher sollten wissen, woran sie sind. Deshalb freue ich mich, dass es nun gelungen ist, einen hohen Standard an Testqualität, Transparenz und Compliance zu definieren. Die Regeln werden in Zukunft der Maßstab sein. Alle Testorganisationen sind eingeladen, sich hieran messen zu lassen.“
Die „Regeln der guten fachlichen Praxis des Testens“ wurden in einem gemeinsamen Dialog des BMJV mit Testorganisationen und Experten erarbeitet. Die Unterzeichnung der Grundsätze steht allen Organisationen offen, die sich zur Einhaltung der Regeln verbindlich verpflichten. Die Liste der Testorganisationen wird kontinuierlich auf der Homepage des BMJV unter www.bmjv.de aktualisiert, sodass sich Verbraucherinnen und Verbraucher leicht über die Aussagekraft und Transparenz von Produkttests informieren können.
Regeln der guten fachlichen Praxis des Testens
Transparenz und Unabhängigkeit
I. Die Identität des Auftraggebers eines Tests wird offengelegt und muss klar erkennbar sein.
II. Die Identität des Testveranstalters, seine Eigentümerstruktur und die Zusammensetzung seiner Einnahmequellen sowie die Grundzüge seines Geschäftsmodells werden offengelegt. Beziehungen und Verbindungen der Eigentümer und des Testveranstalters zu Herstellern und Anbietern von getesteten Produkten und Dienstleistungen werden in vollem Umfang transparent gemacht.
III. Die Unabhängigkeit des Testveranstalters und der von ihm beauftragten Prüfinstitutionen wird gewährleistet, insbesondere sollen keine Vorteile angenommen werden, die den Anschein erwecken können, die Unabhängigkeit und Entscheidungsfreiheit zu beeinträchtigen. Werden Vorteile angenommen, müssen sie vollständig offengelegt werden.
IV. Die Verantwortung des Testveranstalters gegenüber den Verbraucherinnen und Verbrauchern verlangt, dass die Testergebnisse und deren Veröffentlichungen nicht durch wirtschaftliche Interessen des Testveranstalters selbst, seiner Eigentümer, der von ihm beauftragten Prüfinstitute oder Dritter beeinflusst werden. Gestattet ein Testveranstalter die Werbung mit seinen Testergebnissen, Marken oder sonstigen Kennzeichen, so sind die Bedingungen für die Gestattung einschließlich der Entgelte offenzulegen.
V. Die Redaktion der Testberichterstattung wird vom Anzeigenbereich so getrennt, dass jede Einflussnahme ausgeschlossen ist.
Durchführung von Tests
VI. Bei vergleichenden Tests wird über die Auswahlkriterien für die in den Test einbezogenen Produkte und Dienstleistungen informiert.
VII. Über die Art und Weise der Beschaffung eines Prüfmusters wird informiert.
VIII. Die Tests werden sachkundig durchgeführt; die Testkriterien, Testmethoden, Testverfahren und Testurteile müssen vertretbar, „diskutabel“ (BGH Urteil vom 9.12.75 VI ZR 157/73 und BGH Urteil vom 10.3.87 VI ZR 144/86) sein.
IX. Die angewandten Testmethoden werden unter Bezugnahme auf ihre wissenschaftlichen und rechtlichen Grundlagen veröffentlicht.
X. Subjektive Testverfahren werden durch geeignete Maßnahmen soweit möglich objektiviert.
XI. Das Testziel muss klar erkennbar sein. Die Bewertungskriterien dürfen in Hinblick auf das Testziel nicht fachfremd sein. Der Testveranstalter informiert darüber, wie die Bewertungskriterien festgelegt worden sind, insbesondere welche Prämissen ihrer Auswahl und Gewichtung zugrunde gelegt wurden
XII. Die Testkriterien, die Testmethoden, das Testverfahren und das Testurteil müssen transparent und für unbeteiligte Dritte nachvollziehbar sein.
Information der Anbieter
XIII. Der Testveranstalter informiert die Anbieter der getesteten Produkte und Dienstleistungen vor der Veröffentlichung des Tests über die Testergebnisse, die angewandten Testkriterien, Testmethoden und Testverfahren, nicht aber über die Bewertung der getesteten Produkte und Dienstleistungen. Er gibt ihnen Gelegenheit zur Kommentierung der Testergebnisse, angewandten Testmethoden und Testverfahren.
Verpflichtungserklärung
• Die unterzeichnenden Testveranstalter verpflichten sich, die Einhaltung der Regeln der guten fachlichen Praxis des Testens in geeigneter Weise zu kontrollieren.
• Die Nichteinhaltung der Regeln der guten fachlichen Praxis des Testens und Verstöße gegen diese Regeln werden der Öffentlichkeit bekannt gemacht.
• Die Grundsätze und Regeln der guten fachlichen Praxis des Testens werden jährlich vor dem Hintergrund aktueller Entwicklungen überprüft und bei Bedarf angepasst.
(PM BMJV vom 1.12.2014)