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Wirtschaftsrecht
03.07.2018
Wirtschaftsrecht
BGH: Informationspflichten nach der Stromgrundversorgungs-VO

Der BGH hat mit Urteil vom 6.6.2018 – VIII ZR 247/17 - entschieden: a) § 5 Abs. 2 Satz 2 StromGVV legt dem Grundversorger unter anderem die Verpflichtung auf, in der brieflichen Mitteilung über Preisänderungen eine Gegenüberstellung sämtlicher in § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 und Satz 3 StromGVV aufgeführter Kostenfaktoren vor und nach der Preisanpassung vorzunehmen.

b) Unterlässt der Grundversorger diese Informationen, kann er gemäß § 2 Abs. 1 UKlaG auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

 

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