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Wirtschaftsrecht
22.06.2018
Wirtschaftsrecht
LG München I : Informationspflicht des Online-Verkäufers zu den angebotenen Waren unmittelbar vor Bestellabgabe des Verbrauchers – Amazon

Das LG München I hat mit Urteil vom 4.4.2018 – 33 O 9318/17 – entschieden: 1. Amazon ist als Anbieterin von Waren im elektronischen Geschäftsverkehr gemäß § 312j Abs. 2 BGB verpflichtet, dem Verbraucher bei einem Vertragsschluss die in Art. 246 § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EGBGB genannten Informationen klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung zu stellen, bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt. 

2. Wesentliches Merkmal von Bekleidung ist jedenfalls das Material, von Sonnenschirmen das Material des Bezugsstoffs, des Gestells und das Gewicht.
3. Die Angaben über wesentliche Merkmale sind unmittelbar vor dem Bestellvorgang anzuzeigen. Die Einblendung eines Links auf die Produktseite ist nicht ausreichend. 

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