OLG Düsseldorf: Individualisierung des Unternehmensgegenstands bei Handelsregistereintragung
Mit Beschluss vom 6.10.2010 - I-3 Wx 231/10 - hat das OLG Düsseldorf entschieden: Der bei der Eintragung in das Handelsregister anzugebende Gegenstand des Unternehmens ist regelmäßig über allgemeine Angaben (hier: „Handel und Vertrieb von Verbrauchs- und Konsumgütern, soweit der Handel nicht einer besonderen Erlaubnis bedarf") hinaus zu individualisieren. Die Vielfalt beabsichtigter Geschäfte schließt eine Individualisierung des Unternehmensgegenstandes nicht aus, wenn der Schwerpunkt der Geschäftstätigkeit für die beteiligten Wirtschaftskreise ohne besondere Schwierigkeiten (z. B. als „Handel mit Waren verschiedener Art, insbesondere (...)") hinreichend erkennbar gemacht werden kann.