BGH: Immobiliendarlehensvertrag – deutliche Belehrung über die Länge der Widerrufsfrist
Der BGH hat mit Urteil vom 14.3.2017 – XI ZR 442/16 – wie folgt entschieden:
Gibt der Kläger, der nicht Organ der beklagten Genossenschaft ist, in der Klageschrift den gesetzlichen Vertreter der Genossenschaft erkennbar irrtümlich fehlerhaft an und wird die Klage an den richtigen gesetzlichen Vertreter zugestellt, ist sie ordnungsgemäß erhoben (Abgrenzung zu BGH, Urteile vom 26. Juni 1995 II ZR 122/94, BGHZ 130, 108, 110 ff., vom 9. Oktober 1986 II ZR 284/85, WM 1986, 1411, 1412 und vom 16. Februar 2009 II ZR 282/07, WM 2009, 702 Rn. 10). Zur Zulässigkeit einer Feststellungsklage, mit der der Verbraucher nach Widerruf seiner auf Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung die Umwandlung des Verbraucherdarlehensvertrags in ein Rückgewährschuldverhältnis geltend macht. Mittels der erkennbar an den Verbraucher gerichteten Fußnote „Die Widerrufsfrist beträgt gemäß § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB einen Monat, wenn die Widerrufsbelehrung erst nach Vertragsschluss in Textform dem Kunden mitgeteilt wird bzw. werden kann“ im Anschluss an die Angabe „zwei Wochen (einem Monat)“ macht der Verwender einer Widerrufsbelehrung hinreichend deutlich, von welchen Voraussetzungen die Geltung einer der beiden im Text alternativ genannten Fristlängen abhängt.
Volltext unter BB-ONLINE BBL2017-1026-2