BAG: Immaterieller Schadensersatz - Mobbing - Verwirkung
Das BAG hat mit Urteil 11.12.2014 — 8 AZR 838/13 — wie folgt entschieden:
1. Allgemeine, nicht fallbezogene Überlegungen zu möglichen Beweisschwierigkeiten oder dem Interesse an einer „zeitnahen Klärung“ dürfen ohne normative oder vertragliche Grundlage nicht zu einer Geltendmachungsfrist führen, die das Ausschöpfen der kurzen gesetzlichen Verjährungsfrist nach § 195 BGB obsolet werden lässt.
2. „Verwirkung“ bedeutet die unzulässige Rechtsausübung im konkreten Einzelfall. Die generelle Einführung von Geltendmachungsfristen lässt sich mit diesem Rechtsinstitut nicht durchsetzen.
3. Die Geltendmachungsfrist des § 15 Abs. 4 AGG ist eng auszulegen und daher grundsätzlich nicht analogiefähig.