OLG Frankfurt: Hinweispflicht bei Auszahlung sicherungszedierter Forderung an Insolvenzverwalter
Mit Urteil vom 14.12.2012 - 10 U 223/11 - hat das OLG Frankfurt entschieden: Zahlt eine Bank ein sicherungszediertes Guthaben gem. § 166 InsO an den Insolvenzverwalter aus, ist sie zu einem Hinweis auf die Zession an den Insolvenzverwalter oder auf die Auszahlung an den Gläubiger nur verpflichtet, wenn sie damit rechnet oder es sich ihr aufdrängt, dass sich sowohl der Insolvenverwalter als auch der Gläubiger in Unkenntnis befinden.