BGH: Hinweis auf eine unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers in einer gemeinsamen Werbeanzeige von Kfz- Händlern
Der BGH hat mit Urteil vom 12.9.2013 – I ZR 123/12 - entschieden: a) Ein Hinweis auf eine unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers in einer gemeinsamen Werbeanzeige von Kfz-Händlern stellt nur dann ein Angebot im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 PAngV dar, wenn die Ankündigung ihrem Inhalt nach so konkret gefasst ist, dass sie nach der Auffassung des Verkehrs den Abschluss eines Geschäfts auch aus der Sicht der Kunden ohne Weiteres zulässt (Fortführung von BGH, Urteil vom 23.6.1983 – I ZR 75/81, GRUR 1983, 658 – Hersteller-Preisempfehlung in Kfz-Händlerwerbung). b) Der bis zum Jahr 2005 im Falle von Preisempfehlungen gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 GWB a. F. kartellrechtlich vorgeschriebene Begriff „unverbindlich empfohlener Preis“ kennzeichnet die Unverbindlichkeit einer Preisempfehlung eindeutig. Eine in dieser Hinsicht bestehende Irreführung ist daher rechtlich nicht schutzwürdig.