BGH: Herausgabeanspruch bei treuhänderischer Registrierung eines Domainnamens
Der BGH hat mit Urteil vom 25.3.2010 – I ZR 197/08 – entschieden: Bei treuhänderischer Registrierung eines Domainnamens richtet sich der Herausgabeanspruch des Treugebers aus § 667 BGB auf Übertragung oder Umschreibung des Domainnamens.