BGH: Hauptversammlungsbeschluss über nachteiliges Rechtsgeschäft für die abhängige Gesellschaft muss auch Nachteilsausgleich vorsehen
Der BGH hat mit Urteil vom 26.6.2012 - II ZR 30/11 - entschieden: Wenn die Hauptversammlung einer abhängigen Aktiengesellschaft mit der Stimmenmehrheit des herrschenden Unternehmens einem nachteiligen Rechtsge-schäft zustimmt, muss bereits der Hauptversammlungsbeschluss einen Nachteilsausgleich vorsehen. Wenn der Nachteil, der der abhängigen Gesellschaft auf Veranlassung des herrschenden Unternehmens zugefügt wird, bezifferbar ist, muss eine Ausgleichs-vereinbarung nach § 311 Abs. 2 AktG, die einen Zahlungsanspruch begründet, den Ausgleichsanspruch beziffern und darf ihn nicht von der späteren Feststel-lung des Nachteils abhängig machen.