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Wirtschaftsrecht
13.09.2008
Wirtschaftsrecht
OLG München: Hauptversammlungsbeschluss über Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen

Das OLG München hat mit Urteil vom27.8.2008 – 7 U 5678/07 – entschieden: Ein Hauptversammlungsbeschluss, mit dem nach § 147 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 AktG die Geltendmachung von Ersatzansprüchen beschlossen und zu diesem Zweck ein besonderer Vertreter bestellt wird, ist nicht deshalb rechtsmissbräuchlich, weil über Ersatzansprüche gegen verschiedene wegen desselben Sachverhalts in Betracht kommende Anspruchsgegner in einem Abstimmungsvorgang entschieden wird und jeder betroffene Aktionär damit nach § 136 Abs. 1 S. 1 AktG auch bei der Entscheidung über die Erhebung von Ansprüchen gegen die anderen Anspruchsgegner von der Abstimmung ausgeschlossen ist. Ein solcher Beschluss kann auch konzernrechtliche Ansprüche nach §§ 317, 318 AktG umfassen. Hingegen kann die Geltendmachung nicht näher bezeichneter Ansprüche gegen die mit einem Großaktionär verbundenen Unternehmen nicht wirksam beschlossenwerden. Volltextdes Urteils: // BB-ONLINE BBL2008-2021-5 unter www.betriebs-berater.de

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