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Wirtschaftsrecht
01.07.2009
Wirtschaftsrecht
OLG Frankfurt: Hauptversammlungsbeschlüsse der Deutschen Bank im Jahre 2004 überwiegend wirksam

Nach der am 24.6.2009 verkündeten Entscheidung des OLG Frankfurt - 23 U 90/07 - wird nur der Beschluss zur Entlastung des Vorstands für nichtig erklärt, alle anderen Anträge hatten keinen Erfolg. Die Klage war insoweit begründet, weil der Senat davon ausgeht, dass den Aktionären der Hauptversammlung Fragen von wesentlicher Bedeutung nicht beantwortet wurden. Hierbei handelte es sich um Fragen zu einem von der Beklagten im Jahr 2002 gegründeten Führungsgremium, dem sog. GEC (Group Executive Committee). Dagegen gab es nach Auffassung des Senats keinen Grund, auch dem Aufsichtsrat die Entlastung zu verweigern. Auch der Jahresabschluss 2003 stellt sich aus Sicht des Senats als rechtmäßig dar. Insbesondere sei damals eine Rückstellungsbildung wegen eventueller Schadensersatzansprüche des Dr. Leo Kirch nicht erforderlich gewesen.

(Quelle: PM OLG Frankfurt vom 26.6.2009)

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