OLG Oldenburg: Handelsvertretervertrag – Voraussetzungen einer unwirksamen Kündigungserschwernis
Das OLG Oldenburg hat mit Urteil 30.03.2015 - 13 U 71/14 - entschieden: 1. Gegen Vereinbarungen zwischen einem Handelsvertreter und einem Unternehmer, nach denen nicht „ins Verdienen“ gebrachte Provisionsvorschusszahlungen bei vorzeitiger Beendigung des Vertragsverhältnisses vom Handelsvertreter zurückzuzahlen sind, bestehen keine generellen Bedenken; auch nicht aus dem Gesichtspunkt der unzulässigen Kündigungserschwernis.
2. Die Frage, ob eine unzulässige, gemäß § 89 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 HGB, § 134 BGB unwirksame Kündigungserschwernis vorliegt, ist aufgrund der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Dabei kommt es insbesondere auf die Höhe der gegebenenfalls zurückzuerstattenden Zahlungen an, ferner auf den Zeitraum, für den die Zahlungen zurückzuerstatten sein sollen.
3. Eine unzulässige Kündigungserschwernis ist jedenfalls dann zu verneinen, wenn vereinbarungsgemäß Provisionsvorschusszahlungen von maximal 6.000 € monatlich für einen Zeitraum von 36 Monaten erbracht werden sollen, die vereinbarte Höhe der Vorschüsse auf den vom Handelsvertreter selbst mitgeteilten Umsatzerwartungen beruht und sämtliche monatlich abgerechneten Provisionen bis zum Ablauf von 36 Monaten zunächst in das Provisions-/Vorschusskonto eingestellt - also auch über 6.000 € monatlich hinausgehende Provisionen zu-nächst nicht an den Handelsvertreter ausgezahlt - werden (Abgrenzung zu Senatsurteil vom 26. November 2013 - 13 U 30/13, NJW-RR 2014, 550 = IHR 2014, 109).
4. Der Anspruch auf Rückzahlung von Provisionsvorschüssen ist keine Entgeltforderung im Sin-ne des § 288 Abs. 2 BGB.