OLG München: Handelsvertreterausgleich eines Tankstellenpächters
Mit Urteil vom 17.12.2008 - 7 U 3114/08 - hat das OLG München entschieden:
Beim Handelsvertreterausgleich eines Tankstellenpächters können im Rahmen der Billigkeitserwägungen nach § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB neben Umständen, die ohne Eigenleistung des Handelsvertreters zur Werbung von (Stamm-)Kunden beigetragen haben (z. B. Standort der Tankstelle; vom Unternehmer bestimmter günstiger Kraftstoffpreis), grundsätzlich auch der Anlass der Kündigung des Vertragsverhältnisses und die Tatsache berücksichtigt werden, dass der Handelsvertreter ein neues Vertragsangebot des Unternehmers abgelehnt hatte.