BGH: Handelsvertreterausgleich – weite Auslegung des Begriffs „neuer Kunde“
Der BGH hat mit Urteil vom 6.10.2016– VII ZR 328/12 – entschieden: § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGB ist im Lichte von Art. 17 Abs. 2 Buchstabe a) erster Gedankenstrich der Richtlinie 86/653/EWG dahin auszulegen, dass die von einem Handelsvertreter für Waren geworbenen Kunden, mit deren Vertrieb ihn der Unter-nehmer beauftragt hat, auch dann als neue Kunden im Sinne dieser Bestimmung anzusehen sind, wenn sie bereits wegen anderer Waren Geschäftsverbindungen mit dem Unternehmer unterhalten, sofern der Verkauf der erstgenannten Waren durch diesen Handelsvertreter die Begründung einer speziellen Geschäftsverbindung er-fordert hat (Anschluss an EuGH, ZVertriebsR 2016, 172).