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Wirtschaftsrecht
09.09.2008
Wirtschaftsrecht
BGH: Haftungsprivilegierung eines GmbH-Geschäftsführers im Rahmen des ihm zustehenden unternehmerischen Ermessens

Mit Beschluss vom 14.7.2008 - II ZR 202/07 - hat der BGH entschieden: Eine Haftungsprivilegierung eines Geschäftsführers einer GmbH im Rahmen des ihm zustehenden unternehmerischen Ermessens setzt voraus, dass das unternehmerische Handeln auf einer sorgfältigen Ermittlung der Entscheidungsgrundlagen beruht; das erfordert, dass er in der konkreten Entscheidungssituation alle verfügbaren Informationsquellen tatsächlicher und rechtlicher Art ausschöpft und auf dieser Grundlage die Vor- und Nachteile der bestehenden Handlungsoptionen sorgfältig abschätzt und den erkennbaren Risiken Rechnung trägt. Schneidet das Gericht der ersten Instanz einer Partei unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG weiteren Sachvortrag ab, in dem es vor Ablauf einer ‑ der Partei gewährten ‑ Schriftsatzfrist sein Urteil verkündet, setzt das Berufungsgericht ‑ wenn es gleichwohl neues Vorbringen der Partei in der Berufungsinstanz entgegen § 531 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zurückweist ‑ den Verfahrensverstoß des Erstgerichts fort und verletzt damit selbst den Anspruch der Partei auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG).

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