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Wirtschaftsrecht
23.12.2008
Wirtschaftsrecht
: Haftungsausschluss des vollmachtmachtlosen Vertreters

Der BGH hat mit Urteil vom 12.11.2008 - VIII ZR 170/07 - entschieden: Auch wenn ein vollmachtloser Vertreter im Namen eines nicht existierenden Rechtsträgers handelt, ist seine Haftung nach § 179 Abs. 1 BGB bereits dann ausgeschlossen, wenn der Vertragspartner Kenntnis vom Fehlen der Vertretungsmacht hat (§ 179 Abs. 3 S. 1 BGB); nicht erforderlich ist für den Haftungsausschluss, dass der Vertragspartner darüber hinaus auch Kenntnis davon hat, dass der Vertretene nicht existiert.

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