BGH: Haftung gem. § 826 BGB bei Nichtinformation der Treugeber über aufsichtsrechtliches Vorgehen der BaFin
Mit Urteil vom19.10.2010 – VI ZR 124/09 – hat der BGH entschieden: Der Geschäftsführer einer Treuhandkommanditistin haftet dem Treugeber nicht ohneWeitereswegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung,wenn er ihn nicht über ein aufsichtsrechtliches Vorgehen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) informiert.